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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.2. Der Vertrag gilt mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers als geschlossen.

1.3. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

1.4. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte.

2. Ausfallmuster

Ausfallmuster werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich gegen entsprechende Berechnung gegeben.

3. Preise

3.1. Die Preise gelten ab Werk und ohne Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

3.2. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der Kostenfaktoren Lohn/Gehalt und Vormaterial sowie der Bestellmenge ein, ist der Lieferer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen anzupassen.

3.3. Durch Beteiligung an Werkzeugkosten erwirbt der Besteller kein Eigentum und keinen Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Rechnungen sind innerhalb 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 14 Kalendertagen werden – soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Forderungen im Verzuge ist – 2 % Skonto gewäh.

4.2. Bei Zielüberschreitungen ist der Lieferer berechtigt, nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4.3. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

4.4. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

4.5. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder binnen angemessener Frist ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung oder fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.6. Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1. Der Versand erfolgt ab Werk sofern keine Vereinbarung getroffen ist ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.

5.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist.

5.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

6. Verpackung

Mehrfach verwendbare Verpackungseinheiten werden, wenn sie innerhalb 4 Wochen in brauchbarem Zustand fracht- und spesenfrei zurückgesandt werden zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

7. Lieferfrist

7.1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und rechtzeitiger Materialbeistellung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.

7.2. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen können, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

7.3. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

7.4. Kann der Lieferer die vereinbarte Lieferfrist nachweislich aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Arbeitskampffolgen, Aufruhr) oder des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe) nicht halten, so wird die Frist angemessen verlängert. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung trotz angemessener Nachfrist frei. In diesen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Lieferer ist verpflichtet, dem Besteller Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

8. Liefermenge

8.1. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.

8.2. Der Lieferer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt.

9. Schutzrechte Dritter

Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt. so stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) gilt als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

10.2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers dient.

10.3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

10.4. Die Weiterveräußerung ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

10.5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

10.6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

10.7. Übersteigt der Wert für den Lieferer bestehender Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

10.8. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

11. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

11.1. Sachmängel-Gewährleistungsansprüche

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach erwiesenem Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller und endet spätestens 6 Monate nachdem die Ware das Werk des Lieferers verlassen hat. Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geleistet zu haben, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungspflicht. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Besteller haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Für durch unsachgemäße Verpackung beschädigte Ware bei Rücksendungen haftet der Besteller.

11.2. Sonstige Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Trossingen. Gerichtsstand für beide Parteien ist 78532 Tuttlingen, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

12.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht (BGB und HGB). Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.